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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §9 Abs1;Rechtssatz
Das längere Verweilen eines Fußgängers (hier: auch wenn dieser als Rechtsanwalt tätig ist) zu Zwecken einer "Diskussion" mit Sicherheitswachebeamten auf der Fahrbahn (Parkstreifen) kann vertretbarerweise als Übertretung nach § 76 Abs 1 erster Satz iVm § 99 Abs 3 lit a StVO qualifiziert werden (hier: Seitens der belBeh erfolgte keine Einschränkung auf das Tatbestandsmerkmal des "überraschenden Betretens der Fahrbahn"iSd § 76 Abs 1 StVO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995020438.X08Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015