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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §19 Abs2;Rechtssatz
In dem Umstand, daß sich der Asylwerber deshalb an die Behörde gewandt hat, weil er ohne den ihn begleitenden Schlepper mittellos war und einen Platz zum Schlafen gesucht hat, kann nicht die gem § 21 Abs 1 Z 2 AsylG 1997 geforderte initiative Kontaktaufnahme zur Stellung eines Asylantrages gesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020044.X02Im RIS seit
18.02.2002