RS Vwgh 1998/5/29 98/02/0044

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z2;
FrG 1997 §61 Abs1;

Rechtssatz

In dem Umstand, daß sich der Asylwerber deshalb an die Behörde gewandt hat, weil er ohne den ihn begleitenden Schlepper mittellos war und einen Platz zum Schlafen gesucht hat, kann nicht die gem § 21 Abs 1 Z 2 AsylG 1997 geforderte initiative Kontaktaufnahme zur Stellung eines Asylantrages gesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020044.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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