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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein "Fahrbahnrand" iSd § 23 Abs 2 StVO liegt nicht vor, wenn in der Mitte einer Verkehrsfläche durch Bodenmarkierungen weitere Parkflächen gekennzeichnet sind, die eine linksseitige Begrenzung des nur in eine Richtung zu befahrenden Fahrbahnteils darstellen und nicht etwa von der Fahrbahn baulich getrennt sind (hier: es ist daher auch nicht rechtswidrig, wenn die Beh den Abstellort des Fahrzeuges des Besch als - "in dritter Spur" - gemessen vom rechten Fahrbahnrand qualifizierte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020014.X04Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011