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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Bei der Definition in § 1 Z 4 AsylG 1997 wurde nicht an Fälle gedacht, in denen der Fremde Angehöriger eines oder mehrerer Staaten ist, aber nicht behauptet, in diesen verfolgt zu werden. Der Begriff des Herkunftsstaates iSd § 1 Z 4 AsylG 1997 ist teleologisch dahin zu reduzieren, daß er nur den Staat bezeichnet, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt (bei Staatenlosigkeit der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes) UND in dem er behauptet, verfolgt zu werden. Die Abschiebung eines Fremden gem § 56 Abs 1 FrG 1997 in seinen Heimatstaat (der nicht Herkunftsstaat ist) ist trotz des Wortlautes des § 21 Abs 2 erster Satz AsylG 1997 zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020044.X01Im RIS seit
18.02.2002