RS Vwgh 1998/5/29 96/02/0130

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs2;
VStG §19;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0088 E 18. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Bezahlung der Geldstrafe ist der Besch durch die Bemessung der Ersatzarreststrafe in keinen Rechten verletzt, gleichgültig ob diese dem Gesetz entsprach oder nicht (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0053, betreffend Vorschreibung der Kosten des Strafvollzuges).

Schlagworte

Geldstrafe und ArreststrafeMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996020130.X03

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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