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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §16 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0088 E 18. Oktober 1989 RS 1Stammrechtssatz
Nach Bezahlung der Geldstrafe ist der Besch durch die Bemessung der Ersatzarreststrafe in keinen Rechten verletzt, gleichgültig ob diese dem Gesetz entsprach oder nicht (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0053, betreffend Vorschreibung der Kosten des Strafvollzuges).
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996020130.X03Im RIS seit
08.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009