RS Vwgh 1998/5/29 96/02/0314

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §29b Abs4;

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 29b Abs 4 StVO trifft den ASt eine Mitwirkungspflicht. Die Verweigerung einer solchen Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes, insbesondere, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem ASt der Nachweis gelingt, daß die Anordnung dieser Untersuchung den Bestimmungen des § 29 Abs 2 AVG widerstreitet, also daß sie unbegründet angeordnet worden ist (Hinweis E 14.5.1986, 86/03/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996020314.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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