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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 29b Abs 4 StVO trifft den ASt eine Mitwirkungspflicht. Die Verweigerung einer solchen Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes, insbesondere, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem ASt der Nachweis gelingt, daß die Anordnung dieser Untersuchung den Bestimmungen des § 29 Abs 2 AVG widerstreitet, also daß sie unbegründet angeordnet worden ist (Hinweis E 14.5.1986, 86/03/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996020314.X01Im RIS seit
12.06.2001