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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Person, die behauptet, durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt verletzt zu sein, steht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung zu, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektive-öffentliche Recht besteht nur dahingehend, daß DER ANGEFOCHTENE JEWEILIGE VERWALTUNGSAKT für rechtswidrig erklärt wird. Die Frage, aus welcher Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist eine Frage der auf vollständiger Sachverhaltsfeststellung beruhenden rechtlichen Beurteilung (Begründung). Stellt die angerufene Beh die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht sie sich nicht mehr damit auseinanderzusetzen, ob der Bf allenfalls in weiteren Rechten verletzt wäre und der angefochtene Verwaltungsakt AUCH aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre. Umgekehrt ist daher auch ein Abspruch darüber, welche Rechte nicht verletzt wurden, entbehrlich. Eine Verletzung im subjektiv-öffentlichen Recht des Bf auf Feststellung, daß er (auch) in anderen Rechten verletzt worden sei, erfolgt nur dann, wenn es sich nicht um EINEN VERWALTUNGSAKT handelte, sondern um MEHRERE SELBSTÄNDIGE AKTE, und dann auch nur, wenn die Beh nicht alle selbständigen Akte für rechtswidrig erklärt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010754.X01Im RIS seit
18.02.2002