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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem NamRÄG 1995, nach der die Änderung des Familiennamens zur Herstellung der Namensgleichheit eines Minderjährigen mit der obsorgeberechtigten Person erforderte, daß das Wohl des Minderjährigen ohne diese Änderung gefährdet wäre (§ 2 Abs 1 Z 6 NÄG idF vor der Novellierung durch das NamRÄG 1995), genügt es nun, daß die Änderung des Namens dem Wohl des Minderjährigen nicht abträglich ist. Mit Aussicht auf Erfolg können daher nur mehr solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorgebracht werden, aus denen sich ergibt, daß die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre. Dem entspricht der Umfang der Parteistellung des ehelichen, nicht obsorgeberechtigten Elternteiles (hier: ein "gespanntes" Verhältnis zwischen den Eltern steht der Namensänderung nicht entgegen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010730.X03Im RIS seit
20.11.2000