RS Vfgh 1997/10/6 B161/97, B162/97, B163/97, B164/97, B165/97, B166/97, B167/97

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Veröffentlicht am 06.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes und eines Antrags auf Fristerstreckung

Rechtssatz

Da keine Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, von ihm gefaßte Beschlüsse zu überprüfen, war der - wie ihn die Beschwerdeführerin nennt - Rekurs gegen den den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluß zurückzuweisen.

Keine Zulässigkeit eines Antrags auf Fristerstreckung.

Entscheidungstexte

  • B 161-167/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1997 B 161-167/97

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B161.1997

Dokumentnummer

JFR_10028994_97B00161_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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