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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes und eines Antrags auf FristerstreckungRechtssatz
Da keine Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, von ihm gefaßte Beschlüsse zu überprüfen, war der - wie ihn die Beschwerdeführerin nennt - Rekurs gegen den den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluß zurückzuweisen.
Keine Zulässigkeit eines Antrags auf Fristerstreckung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B161.1997Dokumentnummer
JFR_10028994_97B00161_01