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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob es sich bei den bekämpften Vorfällen im Zuge der Festnahme und der daran anschließenden Anhaltung überhaupt um mehrere selbständige Verwaltungsakte handelt, weil die belBeh den Verwaltungsakt (bzw die Verwaltungsakte) in seiner (ihrer) Gesamtheit für rechtswidrig erklärt hat. Sie kam zu diesem Ergebnis bereits aus anderen - vom VwGH im konkreten Fall nicht zu prüfenden - als vom Bf in seiner Beschwerde angeführten Gründen. Durch den - entbehrlichen - weiteren Abspruch (welcher rechtsrichtig als Element der rechtlichen Beurteilung in die Begründung gehörte), mangels Verletzung des Art 3 MRK werde die Beschwerde "im übrigen" abgewiesen, wurde der Bf in seinen Rechten nicht verletzt, da er auf die - von der Rechtswidrigerklärung des angefochtenen Verwaltungsaktes getrennte und über diese hinausgehende - Feststellung, daß er (auch) in anderen Rechten verletzt worden sei, keinen Anspruch hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010754.X02Im RIS seit
18.02.2002