RS Vwgh 1998/6/2 97/01/0754

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Veröffentlicht am 02.06.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs4;
MRK Art3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob es sich bei den bekämpften Vorfällen im Zuge der Festnahme und der daran anschließenden Anhaltung überhaupt um mehrere selbständige Verwaltungsakte handelt, weil die belBeh den Verwaltungsakt (bzw die Verwaltungsakte) in seiner (ihrer) Gesamtheit für rechtswidrig erklärt hat. Sie kam zu diesem Ergebnis bereits aus anderen - vom VwGH im konkreten Fall nicht zu prüfenden - als vom Bf in seiner Beschwerde angeführten Gründen. Durch den - entbehrlichen - weiteren Abspruch (welcher rechtsrichtig als Element der rechtlichen Beurteilung in die Begründung gehörte), mangels Verletzung des Art 3 MRK werde die Beschwerde "im übrigen" abgewiesen, wurde der Bf in seinen Rechten nicht verletzt, da er auf die - von der Rechtswidrigerklärung des angefochtenen Verwaltungsaktes getrennte und über diese hinausgehende - Feststellung, daß er (auch) in anderen Rechten verletzt worden sei, keinen Anspruch hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010754.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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