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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §89 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0279Rechtssatz
Die Voraussetzung für eine "Richtlinienbeschwerde" ist nur, daß eine Richtlinienverletzung behauptet wird und die Dienstaufsichtsbeschwerde binnen sechs Wochen eingebracht oder der Behörde vom unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 89 Abs 1 SPG 1991 zugeleitet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010278.X04Im RIS seit
20.02.2002