RS Vwgh 1998/6/5 97/19/1386

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Veröffentlicht am 05.06.1998
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/1387

Rechtssatz

Mögen auch die Anforderungen an das Ausmaß der Kontrolle gegenüber einem Rechtsanwaltsanwärter, dessen Verläßlichkeit der Rechtanwalt im Verlauf seiner Tätigkeit festgestellt hat, wegen dessen juristischer Befähigung gegenüber einem sonstigen Kanzleibediensteten im Einzelfall geringer sein, so verstößt doch ein Rechtanwalt gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er im Vertrauen auf die Verläßlichkeit des Rechtsanwaltsanwärters und im Hinblick auf das Ausbildungsziel einer selbständigen Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters weder im allgemeinen noch im besonderen Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle eines Versagens des Rechtsanwaltsanwärters Fristversäumnisse auszuschließen geeignet waren (Hinweis E 16.5.1984, 83/11/0143; hier: Der Rechtsanwalt überließ jedenfalls außerhalb der Bearbeitung des Posteinlaufes die Anordnung der Setzung von Fristvormerken und deren Überwachung in Ansehung der von ihnen bearbeiteten Angelegenheiten seinen juristischen Mitarbeitern, die Führung des Fristvormerkes überließ er dem Sekretariat; er übernahm einen Auftrag persönlich, ohne seine fristgerechte Ausführung durch seinen juristischen Mitarbeiter zu überwachen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191386.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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