RS Vwgh 1998/6/5 97/19/1473

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §49 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/20 94/02/0030 1 (hier betreffend das allgemeine Verwaltungsverfahren)

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde darf die Einvernahme eines vom Besch nominierten Entlastungszeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil der Zeuge, "trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist". Vielmehr ist es Pflicht der Behörde, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen. Allerdings ist die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels der Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen davon abhängig, ob der Zeuge zu einem "wesentlichen Thema" namhaft gemacht worden ist (Hinweis E 20.9.1985, 85/18/0310).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191473.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten