RS Vfgh 1997/10/7 B2645/96

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
StGG Art5
Wr NaturschutzG 1984 §6 Abs2
Wr NaturschutzG 1984 §40 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Verlängerung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zum Eingriff in den Lebensraum geschützter Tiere aufgrund der verfassungswidrigen neuerlichen Prüfung des Vorliegens aller Voraussetzungen zur Neuerteilung der Bewilligung; gleichheitswidrige Schlechterstellung des Inhabers einer rechtskräftigen Bewilligung; keine Verletzung im Eigentumsrecht und ausreichende Determinierung der Bestimmungen des Wr NaturschutzG 1984 bei verfassungskonformer Annahme einer Bewilligungspflicht einer Verlängerung bei gleichgebliebenem Sachverhalt

Rechtssatz

Die Befristung der Gültigkeitsdauer der naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß §40 Abs1 Wr NaturschutzG 1984 bezweckt offenbar zu vermeiden, daß noch nach Jahren mit der Verwirklichung eines bewilligten Eingriffes in den Lebensraum geschützter Tiere gerechnet und bei Maßnahmen auf dem Gebiete des Naturschutzes (wie zB Ausnahmebewilligungen oder Unterschutzstellungen) auf solche Projekte Bedacht genommen werden muß, obwohl der Inhaber der Bewilligung die Verwirklichung nicht mehr beabsichtigt. Mit der im §40 Abs2 Wr NaturschutzG 1984 vorgesehenen Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bewilligung wird offenbar in Verfolgung des dem Gleichheitssatz innewohnenden Vertrauensschutzgedankens dem Umstand Rechnung getragen, daß sich der Verwirklichung eines Projektes trotz Bewilligung Hindernisse verschiedenster Art entgegenstellen können, die der Inhaber der Bewilligung aus eigenem nicht zu beseitigen vermag, obwohl sein Wille nach wie vor darauf gerichtet ist, das Vorhaben zu verwirklichen.

Der die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Bewilligung regelnden Norm des §40 Abs2 Wr NaturschutzG 1984 kann kein Inhalt beigemessen werden, gemäß dem bei der Verlängerung der naturschutzbehördlichen Bewilligung geprüft werden muß, ob alle Voraussetzungen zur Neuerteilung der Bewilligung vorliegen. Durch eine solche Auslegung würde nämlich der Inhaber einer rechtskräftigen Bewilligung, der infolge eines nicht in seiner Verfügungsmacht liegenden Hindernisses von der Bewilligung nicht Gebrauch machen konnte, einem Antragsteller gleichgestellt, der erstmalig eine Bewilligung beantragt.

Die Verlängerung ist dann zu bewilligen, wenn sowohl der Eingriff als auch die mit dem Eingriff verbundenen Auswirkungen auf den örtlichen Bestand der geschützten Tiere auf dem konkreten Grundstück im Vergleich zu dem der ursprünglichen Bewilligung zugrundeliegenden Sachverhalt gleichgeblieben sind.

Der Gleichheitsgrundsatz gebietet eine Auslegung des §40 Abs2 Wr NaturschutzG in dem Sinne, daß tatsächliche Veränderungen im Lebensraum geschützter Tiere außerhalb des vom Eingriff betroffenen Grundstückes außer Betracht zu bleiben haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Determinierungsgebot, Auslegung verfassungskonforme, Naturschutz, Eingriffe bewilligungspflichtige, Tierartenschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2645.1996

Dokumentnummer

JFR_10028993_96B02645_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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