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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §6 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0065 E 21. Oktober 1986 RS 10 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der Behörden, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen. Auch eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191643.X01Im RIS seit
02.05.2001