RS Vwgh 1998/6/5 97/19/0441

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Veröffentlicht am 05.06.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §3 Abs3 idF 1995/351;
AufG 1992 §3 Abs4 idF 1995/351;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;
FrG 1993 §29;

Rechtssatz

Das Erfordernis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 und § 3 Abs 4 AufenthaltsG 1992 idF 1995/351 darf nicht überspannt werden; Angehörigen österreichischer Staatsbürger steht bei deren Erfüllung ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung gem § 3 AufenthaltsG 1992 idF 1995/351 zu (Hinweis E 21.2.1996, 95/21/0216, und E 21.2.1996, 95/21/0416, zu § 3 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov 1995/3451). Eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Angehörigen von in Österreich ansässigen EWR-Bürgern könnte ihre sachliche Rechtfertigung ausschließlich darin finden, daß der von volljährigen Angehörigen österreichischer Staatsbürger ausgehende Zuwanderungsdruck um ein Vielfaches höher ist als jener, der von volljährigen Drittstaatsangehörigen in Österreich ansässiger EWR-Bürger ausgeht. Diesem Unterschied ist aber bereits durch die Quotenabhängigkeit des Familiennachzuges volljähriger Kinder zu Österreichern Rechnung getragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997190441.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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