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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §3 Abs1;Rechtssatz
Das Erfordernis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 und § 3 Abs 4 AufenthaltsG 1992 idF 1995/351 darf nicht überspannt werden; Angehörigen österreichischer Staatsbürger steht bei deren Erfüllung ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung gem § 3 AufenthaltsG 1992 idF 1995/351 zu (Hinweis E 21.2.1996, 95/21/0216, und E 21.2.1996, 95/21/0416, zu § 3 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov 1995/3451). Eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Angehörigen von in Österreich ansässigen EWR-Bürgern könnte ihre sachliche Rechtfertigung ausschließlich darin finden, daß der von volljährigen Angehörigen österreichischer Staatsbürger ausgehende Zuwanderungsdruck um ein Vielfaches höher ist als jener, der von volljährigen Drittstaatsangehörigen in Österreich ansässiger EWR-Bürger ausgeht. Diesem Unterschied ist aber bereits durch die Quotenabhängigkeit des Familiennachzuges volljähriger Kinder zu Österreichern Rechnung getragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997190441.X01Im RIS seit
11.07.2001