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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Sachprogrammes für Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte mangels unmittelbarer Rechtswirkungen für die Grundeigentümer aufgrund der Bestimmungen des Raumordnungs- und BaurechtsRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf "Aufhebung des gesamten Punkts 4.3. des Sachprogrammes 'Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte im Salzburger Zentralraum', Verordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl 124/1995, soweit sich diese Festlegungen auf den Standort 'Kuchl-Süd' mit einer flächenbezogenen Obergrenze von 12 ha beziehen" (betreffend ua den behaupteten Verlust einer gemeinsamen Nutzung des angrenzenden "Brennhoflehens").
Den Bestimmungen des §6, §8, §15, §22 Sbg RaumordnungsG 1992 und des §9 Sbg BaupolizeiG ist zu entnehmen, daß ein Sachprogramm nach Art des vorliegenden keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Grundeigentümer erzeugt.
Das Sachprogramm könnte von den Grundeigentümern nur dann angegriffen werden, wenn es für einen auf seiner Grundlage erlassenen Flächenwidmungsplan maßgebend ist.
Was schließlich die im Antrag geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen der bekämpften Verordnung auf die antragstellenden Grundeigentümer betrifft (wie beispielsweise Nutzungsbeeinträchtigungen oder Wertminderungen), so ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei derartigen Auswirkungen - selbst wenn sie zuträfen - nur um faktische Reflexwirkungen, nicht aber um Eingriffe in die Rechtssphäre der Antragsteller handelt (vgl. zB VfSlg. 10.346/1985).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Planungsakte (Raumordnung), VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V156.1996Dokumentnummer
JFR_10028993_96V00156_01