RS Vfgh 1997/10/7 V156/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1997
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Sachprogramm für den Sbg Zentralraum, LGBl 124/1995
Sbg BaupolizeiG §9
Sbg RaumOG 1992 §6, §8

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Sachprogrammes für Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte mangels unmittelbarer Rechtswirkungen für die Grundeigentümer aufgrund der Bestimmungen des Raumordnungs- und Baurechts

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf "Aufhebung des gesamten Punkts 4.3. des Sachprogrammes 'Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte im Salzburger Zentralraum', Verordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl 124/1995, soweit sich diese Festlegungen auf den Standort 'Kuchl-Süd' mit einer flächenbezogenen Obergrenze von 12 ha beziehen" (betreffend ua den behaupteten Verlust einer gemeinsamen Nutzung des angrenzenden "Brennhoflehens").

Den Bestimmungen des §6, §8, §15, §22 Sbg RaumordnungsG 1992 und des §9 Sbg BaupolizeiG ist zu entnehmen, daß ein Sachprogramm nach Art des vorliegenden keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Grundeigentümer erzeugt.

Das Sachprogramm könnte von den Grundeigentümern nur dann angegriffen werden, wenn es für einen auf seiner Grundlage erlassenen Flächenwidmungsplan maßgebend ist.

Was schließlich die im Antrag geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen der bekämpften Verordnung auf die antragstellenden Grundeigentümer betrifft (wie beispielsweise Nutzungsbeeinträchtigungen oder Wertminderungen), so ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei derartigen Auswirkungen - selbst wenn sie zuträfen - nur um faktische Reflexwirkungen, nicht aber um Eingriffe in die Rechtssphäre der Antragsteller handelt (vgl. zB VfSlg. 10.346/1985).

Entscheidungstexte

  • V 156/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.1997 V 156/96

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Planungsakte (Raumordnung), VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V156.1996

Dokumentnummer

JFR_10028993_96V00156_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten