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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0228 98/21/0229Rechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, mit der Ausweisung von Asylwerbern bis zur Beendigung des Asylverfahrens zuzuwarten und es erfährt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 MRK) keine Minderung allein dadurch, daß der Fremde einen Asylantrag gestellt hat. Selbst unter der Annahme, daß mit der verfügten Ausweisung ein iSd § 37 Abs 1 FrG 1997 relevanter Eingriff in das Familienleben des Fremden verbunden ist (ein relevanter Eingriff in sein Privatleben liegt wegen der Kürze des Aufenthaltes in Österreich nicht vor), ist die Ausweisung im Hinblick auf das beschriebene öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften auch unter Bedachtnahme auf angenommene familiäre Interessen iSd § 37 Abs 1 FrG 1997 nach dieser Bestimmung dringend geboten und demnach zulässig. Unter Berücksichtigung der unter Umgehung der Grenzkontrolle im Jänner 1997 erfolgten Einreise des Fremden und des daran anschließenden zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthaltes leidet der Bescheid betreffend die nach § 33 Abs 1 FrG 1997 erfolgte Ausweisung des Fremden nicht an einem "materiellen Ermessensfehler", weil im Hinblick auf die gesamte Interessenlage nicht davon gesprochen werden kann, daß die Behörde bei Erlassung der Ausweisung das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes gehandhabt hätte (Hinweis E 5.6.1998, 98/21/0252).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210227.X02Im RIS seit
20.02.2002