RS Vwgh 1998/6/5 97/19/1530

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Veröffentlicht am 05.06.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1531 97/19/1532 97/19/1533

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/10/10 91/06/0162 1

Stammrechtssatz

"Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (Hinweis B VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191530.X02

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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