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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/1387Rechtssatz
Das Verschulden eines Kanzleibediensteten des bevollmächtigten Rechtsanwaltes ist dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichzuhalten und schließt daher nicht von vornherein die Wiedereinsetzung zugunsten der Partei aus. Unbeschadet dessen ist allerdings stets zu prüfen, ob dem Rechtsanwalt ein eigenes, den minderen Grad des Versehens übersteigendes Überwachungsverschulden anzulasten ist. Während das Verschulden eines als Substituten des bevollmächtigten Rechtsanwaltes und damit als Vertreter der Partei selbst einschreitenden Rechtsanwaltes dem Verschulden der Partei gleichzuhalten ist, darf das Verschulden des beim bevollmächtigten Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwaltsanwärters nicht schlechterdings dem Verschulden des Rechtsanwaltes selbst und damit der Partei gleichgesetzt werden. Es ist vielmehr auch im Falle eines die Versäumung einer Antragstellung verursachenden Verhaltens eines Rechtsanwaltsanwärters zu prüfen, ob den bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst ein Verschulden im obgenannten Sinn trifft (Hinweis E 11.4.1984, 81/11/0027, 0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191386.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014