RS Vwgh 1998/6/5 97/19/1386

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/1387

Rechtssatz

Das Verschulden eines Kanzleibediensteten des bevollmächtigten Rechtsanwaltes ist dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichzuhalten und schließt daher nicht von vornherein die Wiedereinsetzung zugunsten der Partei aus. Unbeschadet dessen ist allerdings stets zu prüfen, ob dem Rechtsanwalt ein eigenes, den minderen Grad des Versehens übersteigendes Überwachungsverschulden anzulasten ist. Während das Verschulden eines als Substituten des bevollmächtigten Rechtsanwaltes und damit als Vertreter der Partei selbst einschreitenden Rechtsanwaltes dem Verschulden der Partei gleichzuhalten ist, darf das Verschulden des beim bevollmächtigten Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwaltsanwärters nicht schlechterdings dem Verschulden des Rechtsanwaltes selbst und damit der Partei gleichgesetzt werden. Es ist vielmehr auch im Falle eines die Versäumung einer Antragstellung verursachenden Verhaltens eines Rechtsanwaltsanwärters zu prüfen, ob den bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst ein Verschulden im obgenannten Sinn trifft (Hinweis E 11.4.1984, 81/11/0027, 0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191386.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten