RS Vfgh 1997/10/8 V160/95

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Flächenwidmungsplan 2. Südblatt, der Gemeinde Altenberg vom 24.04.85
Oö PlanzeichenV, LGBl 76/1994

Leitsatz

Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Widmung eines Grundstückes als "Bauland - Grünflächen im Bauland" aus rechtsstaatlichen Gründen wegen mangelhafter planlicher Darstellung der Abgrenzung des als Grünland unverbaubaren vom verbaubaren Bauland

Rechtssatz

Es ist jedenfalls nicht denkunmöglich, daß der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängige Beschwerde gegen die Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung Nr. 13 des Flächenwidmungsplanes 3 der Gemeinde Altenberg, betreffend die Verringerung des Waldabstandes auf Grundstück Nr. 601/12, KG Katzgraben, auch die derzeit geltende, im Plandokument des Flächenwidmungsplanes 2, Südblatt, ausgewiesene Widmung des Grundstücks Nr. 601/12, KG Katzgraben, anzuwenden hat. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides, damit aber auch der Rechtswidrigkeit der Flächenwidmungsplanänderung, ist nämlich auch die geltende Flächenwidmung dieses Grundstücks von Belang, weil im Hinblick auf diese Widmung die Änderungsvoraussetzungen gemäß §36 Oö RaumOG 1994 vorliegen müssen.

Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofs ist sohin zulässig.

Aufhebung des Flächenwidmungsplanes 2, Südblatt, der Gemeinde Altenberg vom 24.04.85 hinsichtlich des Grundstückes Nr 601/12, KG Katzgraben.

Die im Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, für das Grundstück Nr. 601/12, KG Katzgraben, festgesetzte und mit einer schraffierten Fläche gekennzeichnete Widmungskategorie "Grünflächen im Bauland" ist keinesfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision bezeichnet. Sowohl nach der Legende zum Flächenwidmungsplan als auch auf Grund der in Durchführung des Oö RaumOG 1994 ergangenen Oö PlanzeichenV, LGBl. 76/1994, ist vorgesehen, daß die betreffende Widmung nicht nur durch eine Schraffur kenntlich gemacht, sondern vor allem auch durch eine 0,3 bis 0,4 mm starke schwarze Linie zu begrenzen ist.

Mangels einer derartigen linienförmigen Begrenzung erfüllt die im Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, auf der Parzelle Nr. 601/12, KG Katzgraben, eingezeichnete Schraffur nicht die von einem Flächenwidmungsplandokument zu fordernden rechtsstaatlichen Ansprüche an die Erkennbarkeit planerisch-normativer Anordnungen, weil die Bebaubarkeit des Grundstückes durch die Schraffur nicht mit hinlänglicher Genauigkeit deutlich wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V160.1995

Dokumentnummer

JFR_10028992_95V00160_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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