RS Vfgh 1997/10/8 G341/97

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
VertragsbedienstetenG 1948 §24

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen zu weit gefaßtem Aufhebungsantrag

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §24 Abs9 VertragsbedienstetenG 1948 als unzulässig.

Im §24 Abs9 VertragsbedienstetenG 1948 werden drei voneinander trennbare Tatbestände für die Beendigung des Dienstverhältnisses aufgezählt: nämlich Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus Gründen des Abs7. Die Antragstellerin ist - ihrem eigenen Vorbringen zufolge - durch die gegenständliche Gesetzesstelle nur auf Grund des Tatbestandes der Dienstverhinderung wegen Krankheit in ihrer Rechtssphäre verletzt. Damit aber erweist sich der den gesamten §24 Abs9 VertragsbedienstetenG 1948 umfassende Antrag als überschießend und - allein schon aus diesem Grund - zur Gänze unzulässig (vgl. VfSlg. 11.345/1988, 11.610/1988).

Entscheidungstexte

  • G 341/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.1997 G 341/97

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, Vertragsbedienstete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G341.1997

Dokumentnummer

JFR_10028992_97G00341_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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