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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1991 §3;Rechtssatz
Das maßgebliche, aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 MRK), einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften wird nicht schon dadurch gemindert, daß der Fremde sofort nach seiner unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgten Einreise einen Asylantrag stellt. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse wird überdies dadurch gefährdet, daß der Fremde trotz Abweisung seines Asylantrages ohne Bewilligung in Österreich geblieben ist, und es bedarf keines zusätzlichen rechtswidrigen Verhaltens, um die Ausweisung im Hinblick auf das besagte öffentliche Interesse als dringend geboten anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210207.X01Im RIS seit
20.11.2000