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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Es ist amtsbekannt, daß die BNP in Bangladesch im Zeitpunkt der Ausreise des Asylwerbers Regierungspartei war, eine Zurechenbarkeit von Verfolgungshandlungen hätte daher nicht ohne nähere Begründung und lediglich mit dem Hinweis auf Handlungen von "Privatpersonen" abgetan werden dürfen (Hinweis E 12.9.1996, 95/20/0288). In diesem Sinne kann auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, daß allfällige Maßnahmen staatlicher Behörden gegen Teilnehmer illegaler Demonstrationen auch asylrechtliche Relevanz haben können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200287.X02Im RIS seit
20.11.2000