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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357;Rechtssatz
Sämtliche Angelegenheiten nach dem BPGG 1993, in denen ein Sozialversicherungsträger Entscheidungsträger iSd § 22 Abs 1 BPGG 1993 ist, sind Leistungssachen. Dies gilt auch für einen auf § 69 Abs 1 AVG iZm § 357 ASVG und § 24 BPGG 1993 gestützten Pflegegeldfestsetzungsbescheid und die gleichzeitig ausgesprochene Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes. Das Rechtsmittel des Einspruchs gegen den Bescheid des Sozialversicherungsträgers als Träger der sozialen Selbstverwaltung gem § 412 ASVG an den Landeshauptmann als staatliche Behörde und eine Zuständigkeit desselben gem § 412 und § 413 ASVG sind im BPGG 1993 nicht vorgesehen, weshalb die Zurückweisung des Einspruches durch den Landeshauptmann rechtmäßig erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030096.X02Im RIS seit
20.11.2000