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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Eigentümer verfallen erklärter Gegenstände kommt iZm der Verfallserklärung gem § 104 Abs 5 TKG 1997 im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zu (Hinweis E 21.9.1954, 147/52, VwSlg 3494 A/1954). Als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens steht dem Eigentümer gem § 51 Abs 1 VStG auch das Berufungsrecht gegen den Verfallsanspruch des in einem solchen Mehrparteienverfahren gegenüber dem Besch erlassenen Straferkenntisses zu. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Eigentümer um eine juristische Person handelt, zu deren Vertretung nach außen gem § 9 Abs 1 VStG der Besch berufen ist.
Schlagworte
Verfahrensrecht VStG AnzeigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030067.X01Im RIS seit
24.01.2001