RS Vwgh 1998/6/17 98/03/0127

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Veröffentlicht am 17.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/21 96/03/0178 2

Stammrechtssatz

Die Behauptung der nicht ordnungsgemäßen bzw überhaupt nicht erfolgten Ladung vermag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung nich zu rechtfertigen, weil die Partei in diesem Fall nicht säumig geworden ist (Hinweis E 17.2.1981, 81/05/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030127.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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