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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/03/0019 E 17. Juni 1998 98/03/0020 E 17. Juni 1998 98/03/0021 E 17. Juni 1998 98/03/0022 E 17. Juni 1998 98/03/0023 E 17. Juni 1998 98/03/0024 E 9. Juli 1998 98/03/0025 E 9. Juli 1998Rechtssatz
Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis vom BMWV auf den LH durch die Erlassung der GBefG KVV 1994 ist als Delegierung anzusehen. In einem solchen Fall ist die von der delegierten Beh (dem Landeshauptmann) getroffene Entscheidung nicht der delegierenden Behörde (dem Bundesminister), sondern dem Landeshauptmann zuzurechnen, weil eine Regelung, der zufolge der durch die "Übertragung" (im Sinne von Mandat) betraute Landeshauptmann als Geschäftsapparat des Bundesministers einzuschreiten hätte, den Organisationsvorschriften des B-VG widerspräche. Was den Instanzenzug anlangt, besteht kein verfassungsgesetzliches Hindernis, die dem Landeshauptmann zuzurechnende Entscheidung so zu betrachten, als wäre sie eine solche des Bundesministers und ein Instanzenzug daher ausgeschlossen (Hinweis E VfGH 17.12.1965, VfSlg 5184; analog für das Verhältnis Landeshauptmann - Bezirksverwaltungsbehörden E VfGH VfSlg 11500 und VfSlg 11563 sowie die dort zitierte Rsp; siehe auch E VwGH 12.12.1997, 96/19/3389; hier: die Zurückweisung der Berufung durch den gem § 20 Abs 7 GütbefG 1995 zuständigen UVS ist zu Recht erfolgt).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030018.X01Im RIS seit
11.07.2001