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000Norm
AVG §56;Rechtssatz
Der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wurde die Besorgung hoheitsrechtlicher Agenden des Postwesens nicht übertragen, weshalb Erledigungen von Organen dieser Aktiengesellschaft mangels deren Behördeneigenschaft kein Bescheidcharakter zukommen kann. Diese Nichtübertragung hoheitlicher Agenden gilt sowohl für das Postwesen als auch für das Fernmeldewesen (Hinweis E 20.5.1998, 97/03/0191). Daß durch § 22 Abs 2 PTSG 1996 iVm § 1 Abs 1 und § 2 Abs 1 Z 2 PTSG 1996 (Art 95 StruktAnpG 1996) nicht hoheitsrechtliche Agenden der Post auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft übertragen werden sollten, geht - gerade hinsichtlich des Fernmeldewesens - aus den Mat zum StruktAngG 1996 hervor. Eine Behördeneigenschaft kann auch nicht aus § 21 PTSG 1996 abgeleitet werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft VerwaltungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030225.X01Im RIS seit
11.07.2001