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L65000 Jagd WildNorm
Abschußrichtlinien Krnt 1991;Rechtssatz
Für die Annahme, daß die Beh nur im Falle einer Bestrafung wegen einer entsprechenden Verwaltungsübertretung von einem Fehlabschuß iSd Krnt Abschußrichtlinien 1991 ausgehen dürfe, bieten das G und ihm entsprechend die Krnt V über die Abschußrichtlinien, LGBl 1991/133, keine Grundlage. Die Beh ist zwar im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen der Begehung eines "Fehlabschusses" an den Spruch des betreffenden Straferkenntnisses gebunden; liegt jedoch kein derartiges rechtskräftiges Straferkenntnis vor, kann die Beh die Frage des "Fehlabschusses" selbständig beurteilen. In der Begründung des Bescheides hat sie allerdings in nachvollziehbarer Weise darzulegen, auf welche Verfahrensergebnisse sich ihre Annahmen stützen und welche Erwägungen für ihre Schlußfolgerungen maßgebend waren (hier gründete die belBeh ihre Feststellung, daß der Bf in einem bestimmten Jahr einen Hirsch der Klasse IIa erlegt habe, lediglich auf eine entsprechende Eintragung im Abschußplanformular für das folgende Jahr; da der Bf in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die Erlegung eines Hirsches der Klasse IIa ausdrücklich bestritten hatte, wäre zur Beurteilung der Beweiskraft der in Rede stehenden Eintragung zumindest zu prüfen gewesen, von wem sie stammt und auf welcher Grundlage sie erfolgte; zu den Ergebnissen dieser Erhebungen wäre dem Bf sodann gem § 45 Abs 3 AVG das Parteiengehör einzuräumen gewesen).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Übertretungen und Strafen VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030061.X01Im RIS seit
03.05.2001