RS Vfgh 1997/10/8 B224/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1997
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
Tir GVG 1996 §25
Tir GVG 1996 §40 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs aufgrund der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Prognoseentscheidung hinsichtlich der Selbstbewirtschaftung

Rechtssatz

Angesichts der Übergangsbestimmung des §40 Abs3 Tir GVG 1996 ist auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem 01.01.94 abgeschlossen wurden, in materieller Hinsicht weiterhin das Tir GVG 1983 anzuwenden; in diesen Fällen findet das Tir GVG 1996 (nur) hinsichtlich der Behörden und des Verfahrens Anwendung.

Keine Bedenken gegen §4 Abs1 und §6 Abs1 litc, dritter Tatbestand, Tir GVG 1983.

Keine Bedenken auch gegen die vorliegendenfalls zur Anwendung gelangten Bestimmungen des Tir GVG 1996 über die Behörden und insbesondere über das Verfahren, vornehmlich §25 leg cit.

Anknüpfend an die Erwägungen im E v 10.12.96, G84/96 ua, könnte im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs - gleich einer des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums - nur dann vorliegen, wenn die belangte Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Auffassung der belangten Behörde verfassungsrechtlich unbedenklich, zur Selbstbewirtschaftung im Sinne dieser Bestimmung sei grundsätzlich die persönliche Anwesenheit des Erwerbers erforderlich, weil nur so die für die Bewirtschaftung eines Hofes notwendigen Arbeiten verrichtet und die Anordnungen vom Hofbetreiber persönlich getroffen werden können, und er nur so deren Einhaltung auch selbst überwachen kann, wofür ein nahezu täglicher Aufenthalt am Hof erforderlich ist (vgl etwa - mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung - VfSlg 12983/1992, 12984/1992, 13165/1992, 13859/1994, 13937/1994).

(Ebenso: B225/97, E v 08.10.97, zu den vergleichbaren Bestimmungen des Tir GVG 1996).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Liegenschaftserwerbsfreiheit, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B224.1997

Dokumentnummer

JFR_10028992_97B00224_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten