RS Vfgh 1997/10/8 V172/95, V173/95

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
StGG Art5
Bebauungsplan Nr 40 der Gemeinde Leonding vom 23.07.82 und 27.05.83
Flächenwidmungsplan F 3 der Gemeinde Leonding vom 12.09.80
Oö RaumOG 1972 §15 Abs4
Oö RaumOG 1972 §20 Abs1 Z5
Oö BauO §18

Leitsatz

Keine Aufhebung der Verkehrsflächenwidmung in einem Flächenwidmungs- und einem Bebauungsplan infolge Nichtverwirklichung des Widmungszweckes innerhalb von 12 Jahren; Verkehrsflächenwidmung und daraus abzuleitende - begrenzte - Grundabtretungsverpflichtung im Hinblick auf die Notwendigkeit einer langjährigen, vorausschauenden Verkehrsplanung noch gerechtfertigt

Rechtssatz

Mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung einer Bauplatzbewilligung deshalb abgewiesen, weil dem Ansuchen auf Bauplatzbewilligung der Bebauungsplan Nr 40 der Gemeinde Leonding insofern entgegenstand, als im Ansuchen die Grundabtretungsverpflichtung gemäß §18 Abs1 Oö BauO nicht berücksichtigt wurde, wie sie sich aus der im Bebauungsplan festgelegten Verkehrsfläche ergibt. Für den VwGH ist der Bebauungsplan Nr 40 der Gemeinde Leonding insoweit präjudiziell, als darin für ein näher umschriebenes Gebiet die genannte Verkehrsflächenwidmung festgelegt ist.

Da die Festlegung der Verkehrsfläche gemäß §15 Abs4 iVm §20 Abs1 Z5 Oö RaumOG 1972 im Bebauungsplan auf dem Flächenwidmungsplan F 3 der Gemeinde Leonding beruht, ist der Annahme des VwGH nicht entgegenzutreten, daß auch der Flächenwidmungsplan F 3 für den VwGH insoweit präjudiziell ist, als darin die Widmung "Verkehrsfläche" ausgewiesen ist.

Wenn, wie nach Oberösterreichischem Raumordnungsrecht, der Gesetzgeber selbst keine besondere Frist für die Verwirklichung einer in einem Flächenwidmungs- und/oder Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsfläche nennt, ist diese Widmung solange rechtmäßig, als weiterhin ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Verwirklichung der Verkehrsfläche besteht und als unter Berücksichtigung des Umfanges des Verkehrsvorhabens und der damit verbundenen Schwierigkeiten und Probleme der Zeitraum zur Verwirklichung des Verkehrsprojektes - noch - angemessen ist.

Eine privates Grundeigentum belastende Verkehrsflächenwidmung wird rechtswidrig, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung der betreffenden Verkehrsfläche entfällt, sei es daß entsprechende Planungsabsichten ausdrücklich preisgegeben werden, sei es daß innerhalb angemessener, dem Umfang und der Bedeutung des Verkehrsvorhabens adäquater und dem damit verbundenen finanziellen Aufwand angemessener Zeit keine ernstlichen Schritte zur Verwirklichung des betreffenden Vorhabens gesetzt wurden.

Keine Aufhebung der Verkehrsflächenwidmung im Flächenwidmungsplan F 3 und Bebauungsplan Nr 40 der Gemeinde Leonding für die dort ausgewiesene Südliche Umfahrungsstraße.

Der Verfassungsgerichtshof folgt der in der Stellungnahme der Gemeinde Leonding vertretenen Auffassung, daß die Errichtung der Südlichen Umfahrungsstraße aus städteplanerischen Gründen zur Entlastung des Verkehrs im Zentrum Leondings, zur Verkehrsverlagerung sowie zur Anbindung von Aufschließungsstraßen des noch unbebauten Baugebietes notwendig ist, mögen auch seit der Planung der betreffenden Verkehrsfläche im Jahre 1981 bis zur Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Gemeinde Leonding im Jahre 1993 zwölf Jahre verstrichen sein. Für die durch diese Verkehrsflächenwidmung bewirkte Eigentumsbeschränkung ergibt sich ihre verfassungsrechtlich notwendige Angemessenheit schon daraus, daß die aus der Verkehrsflächenwidmung gemäß §18 Oö BauO abzuleitende Grundabtretungsverpflichtung in Anbetracht ihres gesetzlich beschränkten Ausmaßes keinen besonderen, etwa mit einer Enteignung des gesamten Grundstückes hinsichtlich seiner Schwere vergleichbaren Eigentumseingriff bildet, sodaß diese Verkehrsflächenwidmung und die daraus folgende - begrenzte - Grundabtretungsverpflichtung auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer langjährigen, vorausschauenden Verkehrsplanung von den an die geplante Verkehrsfläche angrenzenden Grundeigentümern hinzunehmen ist.

Entscheidungstexte

  • V 172,173/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.10.1997 V 172,173/95

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Baurecht, Grundabtretung, Eigentumsbeschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V172.1995

Dokumentnummer

JFR_10028992_95V00172_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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