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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/18/0229 E 20. Dezember 1999Rechtssatz
Ist ein Feststellungsbescheid (Hinweis E 25.6.1996, 96/09/0088,
VwSlg 14483 A/1996) mit Wortlaut des Spruches: "Aufgrund Ihres
Antrages ... wird festgestellt, daß Sie die Voraussetzungen des
Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses 1/1980 des
Assoziationsrates vom 19.9.1980 erfüllen .... ", rechtskräftig
geworden, und entfaltet er somit im Umfang des Spruches, also
nicht auch der "Begründung" und des "Hinweises", eine normative
Bindung für die den Fremden nach § 17 Abs 1 FrG 1993
ausweisende Behörde, so ist der Aufenthalt des Fremden zum
Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die
Ausweisung nicht als unrechtmäßig zu qualifizieren.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997180648.X01Im RIS seit
11.07.2001