RS Vwgh 1998/6/18 97/18/0648

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1998
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/18/0229 E 20. Dezember 1999

Rechtssatz

Ist ein Feststellungsbescheid (Hinweis E 25.6.1996, 96/09/0088,

VwSlg 14483 A/1996) mit Wortlaut des Spruches: "Aufgrund Ihres

Antrages ... wird festgestellt, daß Sie die Voraussetzungen des

Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses 1/1980 des

Assoziationsrates vom 19.9.1980 erfüllen .... ", rechtskräftig

geworden,  und entfaltet er somit im Umfang des Spruches, also

nicht auch der "Begründung" und des "Hinweises", eine normative

Bindung für die den Fremden nach § 17 Abs 1 FrG 1993

ausweisende Behörde, so ist der Aufenthalt des Fremden zum

Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die

Ausweisung nicht als unrechtmäßig zu qualifizieren.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997180648.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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