RS Vwgh 1998/6/19 97/02/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §32 Abs1;
VStG §44a;
VStG §51 Abs1;
ZustG §4;
ZustG §5 Abs1;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/21 94/11/0206 1 (hier: Durch Ergänzung der Adressierung mit dem Geburtsdatum - wenngleich unter fälschlicher Beifügung des akademischen Grades und unter Auslassung des zweiten Vornamens - hat die Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, daß sich der Bescheid gegen den Besch, nicht aber gegen dessen Vater richten soll).

Stammrechtssatz

Die Adressierung eines erstinstanzlichen Straferkenntnisses kann allenfalls für die Frage seiner rechtswirksamen Zustellung von Bedeutung sein, nicht jedoch dafür, wem die Übertretungen angelastet werden und wer daher Beschuldigter ist. Letzteres ergibt sich aus dem Spruch (allenfalls iVm der Begründung) eines Straferkenntnisses.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020191.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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