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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/21 94/11/0206 1 (hier: Durch Ergänzung der Adressierung mit dem Geburtsdatum - wenngleich unter fälschlicher Beifügung des akademischen Grades und unter Auslassung des zweiten Vornamens - hat die Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, daß sich der Bescheid gegen den Besch, nicht aber gegen dessen Vater richten soll).Stammrechtssatz
Die Adressierung eines erstinstanzlichen Straferkenntnisses kann allenfalls für die Frage seiner rechtswirksamen Zustellung von Bedeutung sein, nicht jedoch dafür, wem die Übertretungen angelastet werden und wer daher Beschuldigter ist. Letzteres ergibt sich aus dem Spruch (allenfalls iVm der Begründung) eines Straferkenntnisses.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020191.X01Im RIS seit
20.11.2000