RS Vwgh 1998/6/19 96/02/0253

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Veröffentlicht am 19.06.1998
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §24;
ZustG §4;
ZustG §7;
ZustG §8 Abs1;

Rechtssatz

Durch Übersiedlung des Bescheidadressaten während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens verliert die bisherige Wohnung (Hinweis E 28.6.1995, 95/21/0109) ihre Eigenschaft als Abgabestelle. Daß die Änderung der Abgabestelle aufgrund des postalischen Vermerks auf dem Rückschein nicht erkennbar war, geht ebenso wie die Unterlassung der Mitteilung der Änderung der Abgabestelle gem § 8 Abs 1 ZustG zu Lasten des Bescheidadressaten (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986, E 26.6.1996, 95/20/0129 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996020253.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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