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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §29b Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/17 92/02/0134 1Stammrechtssatz
Der Gesetzesbegriff der "starken Gehbehinderung" iSd § 29 b Abs 4 StVO stellt darauf ab, ob die betreffende Person in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen kann, ist sie dazu in der Lage, so wird eine festgestellte Gehbehinderung nicht als schwer im Sinne des Gesetzes anzusehen sein. Die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen schließt eine starke Gehbehinderung iSd Gesetzes aus, wobei der Umstand, daß dies nur mit Hilfsmitteln (wie etwa einem Gehstock oder orthopädischen Schuhen) möglich ist, die Behinderung nicht zu einer schweren macht (Hinweis E 29.1.1992, 91/02/0136; hier Unterschenkelamputation eines Beines).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020354.X01Im RIS seit
11.07.2001