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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/26 91/06/0034 1Stammrechtssatz
Das nicht näher ausgeführte "Verlegen" - offenbar auch ohne sofortigen Fristvormerk - eines amtlichen Schriftstückes, gegen das - fristgebunden - Einspruch zu erheben ist, stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar. Es läßt vielmehr auf einen gravierenden organisatorischen Mangel in der Gebarung des bevollmächtigten Vertreters schließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020156.X01Im RIS seit
20.11.2000