Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §19 Abs2;Rechtssatz
Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem § 19 Abs 2 AsylG 1997 wird mit der AUSHÄNDIGUNG der Bescheinigung wirksam, und nicht durch Bescheid. Ob der Bescheinigung selbst deklaratorische oder konstitutive Wirkung zukommt, kann für die Frage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung daher dahingestellt bleiben.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020182.X02Im RIS seit
20.12.2001