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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b Abs4;Rechtssatz
Bei einer für das Gehen notwendigen Verwendung von Krücken ist die dadurch gegebene zusätzliche Beeinträchtigung (Gehbehinderung) evident, die nach den Umständen des Einzelfalles zusammen mit festgestellten weiteren Behinderungen beim Gehen als dauernd starke Gehbehinderung qualifiziert werden kann (Hinweis E 18.5.1978, 2473/77, VwSlg 9560 A/1978 und vom 17.2.1989, 88/18/0343).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020354.X03Im RIS seit
11.07.2001