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14/02 GerichtsorganisationNorm
ASGG §66 Abs1;Rechtssatz
Eine Kostenersatzpflicht des Versicherten hinsichtlich der ihm ausbezahlten Gebühr iSd § 79 ASGG ist nicht vorgesehen. Vielmehr hat gem § 77 Abs 1 Z 1 ASGG der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen. Ein Ersatz der Versichertengebühr (laut dem in § 77 Abs 1 ASGG vorbehaltenen § 79 legcit), die der Bund ausgelegt hat, an diesen kommt daher nicht in Frage und ist auch in § 79 ASGG nicht vorgesehen. (Ein Fall des § 77 Abs 3 ASGG liegt hier nicht vor).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170439.X02Im RIS seit
20.11.2000