RS Vwgh 1998/6/22 97/17/0439

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1998
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

ASGG §66 Abs1;
ASGG §77 Abs1;
ASGG §79;
GEG §1 Z5;
GEG §2 Abs1;

Rechtssatz

Eine Kostenersatzpflicht des Versicherten hinsichtlich der ihm ausbezahlten Gebühr iSd § 79 ASGG ist nicht vorgesehen. Vielmehr hat gem § 77 Abs 1 Z 1 ASGG der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen. Ein Ersatz der Versichertengebühr (laut dem in § 77 Abs 1 ASGG vorbehaltenen § 79 legcit), die der Bund ausgelegt hat, an diesen kommt daher nicht in Frage und ist auch in § 79 ASGG nicht vorgesehen. (Ein Fall des § 77 Abs 3 ASGG liegt hier nicht vor).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170439.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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