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14/02 GerichtsorganisationNorm
ASGG §77 Abs1;Rechtssatz
Die Kostenentscheidung des Gerichtes kann nicht iSd § 2 Abs 1 GEG so ausgelegt werden, daß damit auch über die "Versichertengebühren" iSd § 79 Abs 1 ASGG abgesprochen wurde. Es handelt sich dabei nämlich um der Art nach andere Gebühren, als sie Gegenstand der Kostenentscheidung des Gerichtes waren (hier: Fahrtkostenersatz an den Repräsentanten der Interessenvertretung), zumal eine Kostenersatzentscheidung bezüglich Kosten nach § 77 Abs 1 und § 79 ASGG überhaupt nicht in Betracht kam (ein Fall des § 77 Abs 3 ASGG lag nicht vor). Eine Ersatzpflicht iSd § 1 Z 5 GEG hinsichtlich der Versichertengebühr besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170439.X03Im RIS seit
20.11.2000