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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Inhaltlich fehlerhafte Verwaltungsakte (sofern sie von der zuständigen Behörde stammen und nach außen in Erscheinung treten) verlieren die ihnen zukommende Unterbrechungswirkung auch dann nicht, wenn sie nachträglich beseitigt werden (Hinweis: E 22.10.1997, 93/13/0036). Es kommt daher für die Verjährungsunterbrechung nicht darauf an, daß der erstinstanzliche, an den Abgabenschuldner gerichtete Bescheid formal oder inhaltlich vollkommen richtig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998170088.X01Im RIS seit
20.11.2000