RS Vwgh 1998/6/22 98/17/0088

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Veröffentlicht am 22.06.1998
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L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;
LAO Tir 1984 §156 Abs1;

Rechtssatz

Inhaltlich fehlerhafte Verwaltungsakte (sofern sie von der zuständigen Behörde stammen und nach außen in Erscheinung treten) verlieren die ihnen zukommende Unterbrechungswirkung auch dann nicht, wenn sie nachträglich beseitigt werden (Hinweis: E 22.10.1997, 93/13/0036). Es kommt daher für die Verjährungsunterbrechung nicht darauf an, daß der erstinstanzliche, an den Abgabenschuldner gerichtete Bescheid formal oder inhaltlich vollkommen richtig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170088.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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