RS Vwgh 1998/6/23 94/08/0151

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs6;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat eine Person nach dem Besuch eines Schönheitspflegekurses (vom 15.11.1936 bis zum 20.1.1937) lediglich als Praktikantin ohne Lohn (Volontärin) in einem Schönheitspflegeinstitut (bis zum 13.10.1938) gearbeitet. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wurde damit nicht begründet und sollte auch nach dem Willen der Inhaber des Institutes nicht begründet werden. Da dies nicht dem freien Willen dieser Person entsprach, sondern diese die Tätigkeit nur ausübte, um sich überhaupt gewisse Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, ist der vorliegende Sachverhalt dem des E 10.11.1988, 88/08/0253, nicht gleichgelagert. Daher war die betroffene Person aus Gründen, auf die sie keinen Einfluß hatte, nicht in der Lage, vor dem 12.3.1938 Beitragszeiten oder Ersatzzeiten zu erwerben (Hinweis E 20.12.1994, 94/08/0115). Für die Frage, ob diese Person in der damaligen Zeit am Erwerb von Versicherungszeiten gehindert war, kann es nicht darauf ankommen, nach welcher Gesetzesstelle diese heute (zunächst) eine Beschäftigung geltend macht. Die Nichtanerkennung einer geltend gemachten Ersatzzeit bedeutet jedenfalls nicht ipso iure die Nichtanerkennung iSd § 502 Abs 6 ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994080151.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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