RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0278

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §49 Abs1;
KollV Angestellte des Gewerbes §17 Abs4;

Rechtssatz

Die in der Beschwerde hervorgehobenen Tätigkeiten (Kalkulation, Abrechnung, Arbeitsvorbereitung und Anboterstellung; Überwachung von Baustellen, Poliertätigkeiten, Architektenbesprechungen und Erledigung des Einkaufes) sind nicht solche, die sich - bezogen auf einen mit Zimmerei und Holzhandel befaßten Betrieb - mit der Beschreibung des Aufgabenbereiches eines Angestellten der Verwendungsgruppe IV des KollV für die Angestellten des Gewerbes (verantwortliche selbständige Ausführung schwieriger Arbeiten, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind) nicht mehr zur Deckung bringen ließen (Hinweis E 30.3.1993, 92/08/0050, ergangen im ersten Rechtsgang).

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080278.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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