Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ASVG §44 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die in der Beschwerde hervorgehobenen Tätigkeiten (Kalkulation, Abrechnung, Arbeitsvorbereitung und Anboterstellung; Überwachung von Baustellen, Poliertätigkeiten, Architektenbesprechungen und Erledigung des Einkaufes) sind nicht solche, die sich - bezogen auf einen mit Zimmerei und Holzhandel befaßten Betrieb - mit der Beschreibung des Aufgabenbereiches eines Angestellten der Verwendungsgruppe IV des KollV für die Angestellten des Gewerbes (verantwortliche selbständige Ausführung schwieriger Arbeiten, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind) nicht mehr zur Deckung bringen ließen (Hinweis E 30.3.1993, 92/08/0050, ergangen im ersten Rechtsgang).
Schlagworte
KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080278.X01Im RIS seit
20.11.2000