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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §30a Abs1 idF 1994/511;Rechtssatz
Unter Wohnung im Inland iSd § 30a Abs 1 FamLAG ist jene Wohnung zu verstehen, von der aus der Schüler regelmäßig seinen Weg zur Schule antritt. In diesem Sinn kann die Wohnung des Schülers auch ein Heim oder Internat sein, von dem aus er die Schule besucht. Keineswegs muß die Wohnung des Schülers im dargestellten Sinn mit seinem Hauptwohnort ident sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140149.X04Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018