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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/05 94/08/0033 3 (hier machte die belBeh im Hinblick auf die im wesentlichen zur Zeit der Hauptferien ausgeübten Beschäftigungen des Bf, eines Studenten der Rechtswissenschaften, ungeachtet des formalen Zutreffens des im § 12 Abs 4 AlVG angeführten Beispielsfalles dennoch - entsprechend dem Sinn dieses Beispielfalles und der Ausnahmebestimmung überhaupt - von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht zugunsten des Bf Gebrauch)Stammrechtssatz
Unter Bedachtnahme auf die sonst bestehende unwiderlegliche Vermutung einer fehlenden Vermittelbarkeit eines in Ausbildung stehenden Arbeitslosen liegt dem in § 12 Abs 4 AlVG angeführten Beispielsfall, daß der Arbeitslose dem Studium bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, oblag, erkennbar die Überlegung zugrunde, daß ein solcher Arbeitlsoser durch die Parallelität von Studium und Beschäftigung bewiesen hat, daß er imstande ist, das Studium neben der Beschäftigung zu betreiben und daher die sonst bestehende unwiderlegliche Vermutung einer fehlenden Vermittelbarkeit bzw (da die Arbeitswilligkeit nicht nur auf die Vermittelbarkeit, sondern auch auf die aktive Arbeitssuche des Arbeitslosen abstellt) eines Bemühens um eine neue Beschäftigung ungerechtfertigt ist. Wenn das Arbeitsamt in einem solchen Fall das ihm eingeräumte Ermessen positiv ausübt, so besteht im allgemeinen nicht Gefahr, daß die zuerkannnte Leistung der Arbeitslosenversicherung - systemwidrig - dazu dient, das Studium zu finanzieren, sondern wird mit ihm nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG nur weitgehend der Entgeltausfall nach Verlust der Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer solchen, um die sich der Arbeitslose und das Arbeitsamt bemühen müssen, abgegolten. Wenn aber jemand neben seinem Musikstudium immer nur kurzfristig und saisonbedingt einer Tätigkeit als Musiker nachgeht, außerhalb der Saison aber seiner Tätigkeit als Musiker in Form von Musikproben nachkommen muß, so läßt eine solche Parallelität von Studium und Beschäftigung doch eher auf eine fehlende Vermittelbarkeit schließen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994080044.X01Im RIS seit
18.10.2001