RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0282

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

ABGB §863;
HBG §4 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Ansicht, die (zumindest schlüssige) Vereinbarung einer Pflicht zu regelmäßigen Kontrollgängen müsse auch die Pflicht in sich schließen, "abgenützte" Glühbirnen auszuwechseln, ist nicht zu folgen. Die Vereinbarung einer Pflicht zu regelmäßigen Kontrollgängen umfaßt nur dann auch die Pflicht zum Auswechseln "abgenützter" Glühbirnen, wenn eine derartige Tätigkeit des Dienstnehmers ausdrücklich vereinbart oder vom Dienstnehmer tatsächlich ausgeübt worden ist, woraus sich unter gewissen weiteren - insbesondere die Erkennbarkeit solcher Tätigkeiten für den Dienstgeber betreffenden - Voraussetzungen die Annahme ihrer konkludenten Vereinbarung ergeben könnte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080282.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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