Index
32 SteuerrechtNorm
B-VG Art137 / sonstige zulässige KlagenLeitsatz
Stattgabe einer Klage gegen den Bund auf Herausgabe einer beschlagnahmten und zu Unrecht für verfallen erklärten Handschrift; Anspruch auf Rückerstattung eines beschlagnahmten Gegenstandes weder im ordentlichen Rechtsweg noch durch Bescheid zu erledigenRechtssatz
Zulässigkeit einer Klage gegen den Bund auf Herausgabe einer beschlagnahmten Handschrift.
Es besteht - sofern nichts anderes angeordnet ist (was hier nicht der Fall ist) - keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rückforderungsansprüche, wenn ein Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht. Dies gilt insbesondere für Rückforderungsansprüche im Fall der Verweigerung der Rückstellung zu Unrecht beschlagnahmter Sachen.
Das FinStrG sieht ebensowenig wie das VStG vor, daß über die Rückgabepflicht ein Bescheid zu erlassen ist. Vielmehr tritt diese Pflicht unmittelbar kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen gegeben sind; dies unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wurde oder nicht.
Der Rechtstitel, mit dem der Bund im Jahre 1992 in den Besitz der Handschrift gelangt ist, ist nicht mehr aufrecht (vgl VfSlg 14324/1995).
Die im §91 Abs2 FinStrG normierte Rückgabepflicht stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab. Es ist daher unmaßgeblich, ob die Person, der die Sachen auszufolgen sind, diese rechtmäßig oder unrechtmäßig innegehabt hat.
Die Handschrift wurde bei der Klägerin beschlagnahmt; ihr hat sie der Bund zurückzugeben. Es ist eine innerorganisatorische Frage, wie das beschlagnahmende Organ bei dem die Handschrift verwahrenden Organ die Herausgabe durchsetzt. Will der Bund die Zurückgabe an die Klägerin verhindern, weil er und nicht diese der Eigentümer der Handschrift sei, so stehen ihm hiefür dieselben rechtlichen Möglichkeiten offen, die für ihn ohne Beschlagnahme in Frage kämen.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Finanzstrafrecht, BeschlagnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:A4.1997Dokumentnummer
JFR_10028991_97A00004_01