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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0107 E 15. November 2000Rechtssatz
Kommt es in Verbindung mit dem Widerruf der Gewährung einer Leistung gem § 24 Abs 2 AlVG wegen nachträglicher Wahrnehmung der Unzuständigkeit der in Anspruch genommenen Geschäftsstelle zur Rückforderung von Leistungen nach § 25 AlVG, so wird diese Rückforderung in der Regel von derjenigen Behörde ausgesprochen, die sich im nachhinein für unzuständig erklärt (Hinweis E 8.3.1984, 82/08/0243, VwSlg 11351 A/1984 und E 11.2.1997, 96/08/0303).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080132.X05Im RIS seit
18.10.2001