RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0281

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Erhalten Innendienstmitarbeiter einer Versicherung für den Abschluß von Versicherungsverträgen mit dieser Versicherung Provisionen, hat die Beh iZm der Frage, ob diese Provisionen dem "Entgelt" iSd § 49 Abs 1 ASVG zuzurechnen seien, eine nicht auf das Leistungsinteresse der Versicherung beschränkte Prüfung der zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhänge zwischen den Innendiensttätigkeiten der betroffenen Dienstnehmer und ihren Vermittlungstätigkeiten vorzunehmen. Das Ausmaß der für die Einbeziehung der Provisionen in die Beitragsgrundlage erforderlichen inhaltlichen Verschränkung der Tätigkeiten ist vom Vorliegen oder Fehlen einer zeitlichen Verschränkung nicht unabhängig. Betrachtet man die beiden Teilaspekte der "inhaltlichen und/oder zeitlichen" Verschränkung vor dem Hintergrund des Zwecks der mit diesem Kriterium verfolgten Abgrenzung, so wird dies für Fälle wie den hier zu beurteilenden in der Regel dazu führen, daß ein entsprechend starker inhaltlicher Zusammenhang der Tätigkeiten einen zeitlichen Zusammenhang (iSd Verknüpfung dieser Teilaspekte mit dem Wort "oder") entbehrlich macht, während der umgekehrte Fall - bei völligem Fehlen eines inhaltlichen Zusammenhanges - schwerer vorstellbar erscheint. Erforderlich ist jedenfalls eine Gesamtbetrachtung, die sich an den im Erkenntnis vom 17.9.1991, 90/08/0004, VwSlg 13471 A/1991, dargestellten Wertungsgesichtspunkten orientiert, wobei - anders als im damals entschiedenen, Provisionszahlungen Dritter betreffenden Fall - das bloße "Leistungsinteresse" desjenigen, der die Leistung selbst vergütet, als Abgrenzungskriterium (etwa gegenüber familiär motivierten Zuwendungen) aber nur in Ausnahmefällen - von denen hier keiner vorliegt - beachtlich sein wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Entgelt Begriff Provision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080281.X05

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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